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Prüfungsfragen

Antwort Frage Nr. 29: A

Frage Nr. 30

Was trifft nicht zu?

Hinsichtlich des Betreuungsgesetzes (BtG) - in dem die Betreuung Volljähriger geregelt wird - gilt:

(A) Die Betreuung kann begrenzt sein auf nur einen Aufgabenkreis.

(B) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß bei dem Betreuten ein Betreuer alle festgelegten übernimmt.

(C) Beim Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um ein Vetorecht in allen Angelegenheiten, das jedem Betreuten zusteht.

(D) Das Gesetz regelt u.a. die Betreuung körperlich Behinderter.

(E) Beim Betreuungsgesetz handelt es sich um eine bundesgesetzliche Regelung.

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